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Hexlein:
07.09.10 - 18:11 Uhr
wus, wo iss was los search
DJ-NOA:
07.09.10 - 16:51 Uhr
Ja was issn da los search lol
BlackWitch1985:
02.09.10 - 13:46 Uhr
Danke für die Glückw&uum l;nsche :-)
Hexlein:
02.09.10 - 11:32 Uhr
yahoo occasion13 Dani..!
DJ-NOA:
02.09.10 - 05:32 Uhr
occasion13
Alles gute Dani
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LKW-Maut: Mautbuchung via Internet kann nicht storniert werden [Update]
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Allgemein
Spediteure, die Mautzahlungen für ihre Fahrzeuge über das Internet-Einbuchungssystem von Toll Collect entrichtet haben, haben keine Möglichkeit, diese Buchung in letzter Minute zu stornieren, wenn sich die Strecke geändert hat oder ein Tippfehler in der Buchung zu einer falschen Mautberechnung führte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden (AZ 9 A 191/09). Angesichts der geringen Kontrolldichte beim deutschen Maut-System wären bei der LKW-Maut sonst missbräuchliche Stornierungen an der Tagesordnung, begründete das Gericht seine Entscheidung.




Für die Bezahlung der deutschen LKW-Maut musste der Betreiber Toll Collect nach den Ausschreibungsunterlagen drei unterschiedliche Zahlverfahren anbieten: die automatische Mauterhebung durch fest verbaute Fahrzeuggeräte (On Board Units), die manuelle Einbuchung über rund 3600 Verkaufsautomaten (Toll-Collect-Terminals) und die elektronische Mauterhebung über ein Internet-Portal für zuvor registrierte Unternehmer. Mittlerweile gibt es neben den drei Grundsystemen eine Vielzahl von Möglichkeiten und Zahlungsweisen. Ausweislich der Geschäftsberichte von Toll-Collect ist die Internet-Buchung seit dem Start der LKW-Maut rückläufig und wird selten genutzt: Nur 3 Prozent aller Mautbuchungen erfolgen derzeit darüber. Diese Variante wird vor allem von in- wie ausländischen Kleinunternehmern genutzt, deren LKW über 12 Tonnen Gesamtgewicht nur gelegentlich die Autobahn befahren oder die regelmäßig nur eine Standardstrecke fahren, die im Internet-Portal hinterlegt ist.

Im Verfahren vor dem Münsteraner Oberverwaltungsgericht hatte ein solcher "Selbstfahrer" geklagt. Weil kurzfristig die Frachtroute geändert werden musste, rief dieser eilig seine Frau an, die im Büro via Internet die neue Route buchen sollte. Sie vertippte sich dabei, bemerkte den Fehler aber erst nach dem Ausdruck des Maut-Belegs. Weil der Fahrtantritt unmittelbar bevorstand, war eine Stornierung nicht mehr möglich. Die Frau nahm eine Zweitanmeldung mit den richtigen Daten desselben Fahrzeugs vor.

Die Fehlbuchung von 77,06 Euro wurde dem Unternehmen von Toll Collect aber trotzdem in Rechnung gestellt und ist nach der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig. Weil in Deutschland die Maut-Zahlungen nur mit Stichprobenkontrollen überprüft würden, könne eine Internet-Bestellung samt anschließender Stornierung zu einem Missbrauch führen, so die Richter. Ansonsten könnte ein Disponent via Internet eine Fahrt buchen, diese anschließend stornieren, den LKW-Fahrer aber mit einer zunächst gültigen Einbuchungsnummer abfahren lassen, die bei Kontrollen abgefragt wird. Kurzfristige Stornierungen solcher Buchungen seien allein an den Toll-Collect-Terminals gültig, weil hier die Fahrer, definiert als "die am Verkehrsgeschehen am nächsten stehende Person", die Wiederausbuchung beziehungsweise Teilstornierung für einen aktuellen Zeitraum durchführen kann. Auch die Tatsache, dass sofort eine zweite Buchung für denselben LKW erfolgte, konnte die Richter nicht umstimmen.

Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird die geringe Kontrolldichte bei der LKW-Maut rechtlich abgesichert und die Buchungsmöglichkeit via Internet abgewertet. Angesichts der geringen Nutzung des Verfahrens mag die Entscheidung vertretbar sein, sie steht einer möglichen Ausweitung des deutschen Systems auf europäischer Ebene aber entgegen.

[Update] In einer Stellungnahme gegenüber heise online weist Toll Collect darauf hin, dass eine Einbuchung via Internet storniert werden könne, bevor die Gültigkeit der gebuchten Fahrt begonnen habe. Eine entsprechende Darstellung der Stornierungsmöglichkeiten findet sich unter den Internet-Informationen von Toll Collect. Dieser Argumentation war auch das Gericht gefolgt, das die Darstellung der Stornierungsmöglichkeiten als "umfassende Informationsmaterialien" bewertete, deren Lektüre und Befolgung zumutbar sei.

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